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Für wen gilt die Testpflicht?
Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen.
Was gilt als Risikogebiet?
Die Risikogebiete veröffentlicht das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite. Es gilt der Stand zum Zeitpunkt der Einreise.
Was muss das Zeugnis beinhalten?

Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Staat durchgeführt worden ist, der durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht worden ist. Die molekularbiologische Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.
Was gehört zum Test auf das Coronavirus?
Der Test umfasst eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.
Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?
Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme an ihrem Wohnsitz oder ihrem ersten sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen, das heißt nach ihrer landesspezifischen Verordnung sowieso nicht in Quarantäne müssten.
Muss ich trotz durchgeführtem Test bei Einreise in Quarantäne?
In Rheinland-Pfalz gilt unabhängig von der Testpflicht eine 14-tägige Quarantänepflicht für Reiserückkehrer.
Wer bei Einreise bereits ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen kann, ist aber von der Quarantänepflicht ausgenommen. Das Zeugnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden und für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Weitere Infos zur Quarantänepflicht erhalten Sie hier. (Quelle IHK Koblenz)