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Die bisher nur für Teile der Verbandsgemeinde AItenkirchen-Flammersfeld gültige Allgemeinverfügung des Kreises Altenkirchen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird auf das gesamte Gebiet des Landkreises AItenkirchen ausgedehnt. Das hat die Corona-Task-Force von Land und Kreis unter Leitung des Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, Detlef Placzek, am Mittwochnachmittag (28. Oktober) beschlossen. Das Infektionsgeschehen sei kreisweit mittlerweile diffus und nicht mehr wesentlich auf einen zentralen Ausbruchsherd zurückzuführen, so die einhellige Meinung. Daher müsse man handeln und dürfe keine Zeit verlieren. Auch wolle man nicht warten, bis die zeitgleich in Berlin verhandelten Maßnahmen in den Ländern umgesetzt würden. Dies könne noch bis zu einer Woche dauern.

Jetzt komme es auf jeden Tag an. 

Kreisweite Beschränkungen ab Donnerstag
Die derzeit für 27 Ortsgemeinden im Altenkirchener Raum geltende Allgemeinverfügung des Kreises wird mit Wirkung von Donnerstag, dem 29. Oktober, auf das gesamte Kreisgebiet ausgedehnt. Eine aktualisierte der Allgemeinverfügung wird im Lauf des Mittwochabends auf der Webseite des Kreises (www.kreis-ak.de) veröffentlicht. 

Damit gilt ab Donnerstag für den gesamten Kreis unter Einhaltung der geltenden Hygienekonzepte eine erweitere Maskenpflicht auch während des Unterrichts für die weiterführenden Schulen, ausgenommen sind Grund- und Förderschulen. Auch bei Gottesdiensten gilt nun am Sitzplatz eine Maskenpflicht, ebenso in Kinos, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Einrichtungen. Bei der Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.

Empfehlung für privaten Raum 
Veranstaltungen im Freien sind nur noch bis zu 100 Personen erlaubt, bei Veranstaltungen im Innenbereich wird die Teilnehmerzahl auf 50 reduziert, jedoch nur bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine fest zugewiesenen Sitzplätze haben. Veranstaltungen nicht gewerblicher Art – darunter fallen zum Beispiel Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern – in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen werden auf 25 Personen begrenzt. Für den privaten Raum ergeht die dringende Empfehlung, die Personenzahl auf bis zu zehn und höchstens zwei Hausstände unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zu beschränken.

Auch im sportlichen Bereich gibt es Begrenzungen über die geltenden Regeln der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung hinaus. Gemeinsames Training im Freien ist mit bis zu 30 Personen bei festen Kleingruppen erlaubt, im Innenbereich mit bis zu fünf Personen. Für beide Bereich gilt: Die Durchführung von Wettkampfsimulationen ist nicht zulässig. Duschen und Umkleidekabinen sind unter Beachtung der Abstandsregeln zu nutzen. Für den Innenbereich wird außerdem die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 Quadratmeter Fläche begrenzt, Zuschauer sind nicht zugelassen. Gruppenkurse in Fitnessstudios sind ebenfalls nur mit bis zu fünf Personen zulässig, in Tanzstudios sind es sechs, auch hier gelten jeweils die Regeln für Duschen und Umkleiden. Spielhallen und ähnliche Einrichtungen müssen die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche und die Öffnungszeiten auf den Zeitraum von 6 bis 23 Uhr begrenzen. 

Beschränkungen für den Handel 
Auch für Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen gilt die Personenbeschränkung von einer Person auf 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche. Im Handel gilt eine Personenbeschränkung von einer Person auf 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, bislang gelten hier 5 Quadratmeter. Floh-und Trödelmärkte sowie vergleichbare Veranstaltungen sowie Messen und Ausstellungen und Märkte, auf denen verschiedene Waren angeboten werden, sind untersagt. Dies gilt nicht für Wochenmärkte. Das Hygienekonzept für die professionelle Musik, die Amateurmusik und den außerschulischen Musikunterricht in Rheinland-Pfalz gilt weiterhin mit der Maßgabe, dass die Durchführung von Auftritten und Proben für (Chor-)Gesang und Blasensembles im Innenbereich untersagt ist.

„Natürlich sind wir uns darüber klar, dass die heutige Entscheidung schon in wenigen Tagen überholt sein kann, wenn möglicherweise strengere Maßnahmen greifen, die derzeit in Berlin beraten werden. Aber das kann eben entscheidende Zeit kosten“, erklärt Landrat Dr. Peter Enders die Entscheidung. (Quelle Kreis Altenkirchen)