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Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Geklagt hatte ein Mann aus Hartenfels im Westerwald. Als er vor dem Weg zur Arbeit die Straßenverhältnisse prüfte, stürzte er und verletzte sich am rechten Arm. Der Deutsche Wetterdienst hatte im Vorfeld vor leichtem Schneefall und überfrierende Nässe gewarnt. Das Bundessozialgericht entschied, dass der unmittelbare und versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits unterbrochen war, als der Kläger die Straße betreten hatte. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich deshalb nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.