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In den vergangenen Wochen und Monaten sind vermehrt Beschwerden, sowohl von Grundstückseigentümern, als auch von Fahrzeughaltern, an uns herangetragen worden. Vielfach wurde dabei ein rücksichtsloses Parkverhalten an den Tag gelegt und wenig Einsicht und Verständnis für die anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert aber eine gegenseitige Rücksichtnahme. Diese Vorkommnisse möchten wir nun zum Anlass nehmen und auf einige Grundsätze für das Parken auf unseren Gemeindestraßen hinweisen.

Gemäß § 12 StVO ist das Parken in folgenden Fällen immer untersagt
• an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen.
Gerichtsurteile haben festgestellt, dass eine Straße in der Regel dann als eng gilt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug die Breite der Restfahrbahn 3,05m unterschreitet,
• im Bereich von scharfen Kurven,
• auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
• auf Bahnübergängen,
• vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Weiterhin ist Parken unzulässig
• 5m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
• wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
• vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
• über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,
• vor Bordsteinabsenkungen.

Diese Parkverbote gelten per Gesetz generell und müssen nicht gesondert durch Parkverbotsschilder angezeigt werden. Eine bestätigende Beschilderung kann und darf daher durch die Verwaltung nicht vorgenommen werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass unser Außendienst in den kommenden Wochen vermehrt Kontrollen in den Gemeindestraßen durchführen muss. (Quelle VG Ransbach-Baumbach)

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