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Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen in der Corona-Pandemie erhalten betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vielfältige steuerliche Hilfen. „Im Jahr 2020 haben die rheinland-pfälzischen Finanzämter insgesamt im Bereich der steuerlichen Hilfsmaßnahmen mehr als 213.800 Fälle bearbeitet. Dies entspricht einer kurzfristigen Liquiditätshilfe für die betroffenen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von insgesamt knapp 2,3 Milliarden Euro“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen heute in Mainz.

Die Finanzverwaltung hat schnell auf die Corona-Krise reagiert und viele der steuerlichen Hilfsmaßnahmen bereits im März 2020 implementiert. Im Bereich der Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden im Jahr 2020 mehr als 154.400 Anträge mit einem Gesamtvolumen von 971 Millionen Euro bearbeitet. Außerdem wurden von den rheinland-pfälzischen Finanzämtern rund 11.500 Anträge auf Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung mit einem Volumen von rund 147,7 Millionen Euro bewilligt. Auch in Form von Steuerstundungen werden die rheinland-pfälzischen Unternehmen unterstützt. Von Mitte März bis Ende Dezember wurden in 40.945 Fällen rund 609,3 Millionen Euro gestundet.

„Die Zahlen für das Jahr 2020 zeigen, dass die steuerlichen Hilfsmaßnahmen gut angenommen werden und einen Beitrag dazu leisten, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern“, so Ahnen weiter.

Anfang Dezember haben Bund und Länder vereinbart, die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise zu verlängern. Die Verlängerung sieht unter anderem vor, dass auch über den Jahreswechsel hinaus die von der Corona-Krise finanziell nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021 für die bis dahin fällig werdenden Steuern Zahlungserleichterungen in Form von Stundungen und Vollstreckungsaufschüben bis zum 31.12.2021 im vereinfachten Verfahren erhalten können.

Die Finanzämter werden somit wie bisher bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen und auf die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen verzichten. (Quelle Staatskanzlei Mainz)

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