Die siebte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz bringt Gaststättenbetreiber in ein Dilemma: Einerseits sollen sie die Kontaktdaten sämtlicher Gäste erfassen und für einen Monat nach dem Besuch des Gastes aufbewahren. Andererseits müssen natürlich auch hierbei die Grundsätze des Datenschutzes beachtet werden. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, hier einige praktische Hinweise:
Listen, in denen die Kontaktdaten zentral erfasst werden, sollten vermieden werden. Auf keinen Fall sollte eine Liste, in denen die Gäste ihre Kontaktdaten selbst eintragen, umhergereicht werden! Vorzugswürdig sind einzelne, kleine Blätter.
Die Kontaktdaten dürfen nur auf entsprechende Anfrage an das Gesundheitsamt weitergegeben werden und nicht an sonstige Dritte.
Die Kontaktdaten dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden, sie sind getrennt von anderen Daten aufzubewahren.
Nach Ende der Monatsfrist müssen die Kontaktdaten irreversibel gelöscht werden. Papierlisten sind datenschutzkonform zu schreddern.
Die Gäste müssen bei Datenerfassung darüber informiert werden. Die Informationen soll den Zweck der Datenerfassung sowie die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte in leichter und verständlicher Sprache erläutern. Diese Informationen sollten in der Gaststätte und/oder auf der Webseite gut erkennbar sein. (Quelle IHK Koblenz)