Rhein-Sieg-Kreis (rl) – Der Krisenstab des Rhein-Sieg-Kreises hat heute wiederum unter Beteiligung von Landrat Sebastian Schuster getagt. Im Rhein-Sieg-Kreis sind insgesamt 77 Personen positiv auf SARS CoV2 getestet worden. Das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises führt die Kontaktpersonenermittlung durch.
Frank Knopf, unser 1. Vorsitzender, ist als Vorstandsmitglied aus persönlichen Gründen zurückgetreten und hat somit sein Amt für den TTC Zugbrücke Grenzau niedergelegt. Wir bedauern das sehr, denn er hatte sich für den Verein mit voller Energie eingesetzt und das Amt vorbildlich begleitet. In einer einberufenen Vorstandssitzung wurde nun Olaf Gstettner als 1. Vorsitzender gewählt, der das Amt ab sofort kommissarisch ausüben wird. (Quelle TTC Zugbrücke Grenzau)
Kreishaus und Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb am Montag geschlossen
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises teilt mit, dass die Verwaltung in Montabaur sowie der Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb (WAB) in Moschheim mit seinen beiden Deponien in Meudt und Rennerod am Montag, 16. März, für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Die Schließungen für einen Tag sind vor dem Hintergrund der aktuellen Lage notwendig, damit erforderliche organisatorische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit getroffen werden können. Die Müllabfuhr findet bis auf Weiteres wie gewohnt statt.
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Fällen, häufig in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr als 75 Personen im Gebiet des Westerwaldkreises sind untersagt. Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020.