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15 Milliarden Euro stehen für Betroffene der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz bereit

„Das Wiederaufbaubeschleunigungsgesetz und die jetzt vorliegende Verwaltungsvorschrift zu den Förderrichtlinien schaffen eine finanzielle Unterstützung für die Betroffenen, um Wiederaufbau und Reparaturen zu stemmen, wie es sie in Rheinland-Pfalz nach einem Hochwasser noch nie gegeben hat“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer, als sie zusammen mit Kabinettsmitgliedern die Förderrichtlinien in Mainz vorgestellt hat. „Mit einem historischen Hilfspaket werden die Menschen in den betroffenen Regionen der Extremwetterkatastrophe finanziell unterstützt. Dazu wird Rheinland-Pfalz 15 Milliarden Euro aus dem nationalen Aufbaufonds 2021 für den Wiederaufbau erhalten. Von Montag an können die Betroffenen erste Förderanträge stellen. Die Wiederaufbauhilfen sollen möglichst schnell und unbürokratisch gewährt werden und dort ankommen, wo sie gebraucht werden. Der Ministerrat hat eine Verwaltungsvorschrift beschlossen, die das entsprechende Förderverfahren regelt.“

„65.000 Menschen in Rheinland-Pfalz sind von der Flut betroffen. Mehr als 40.000 allein im Ahrtal. Ich bin daher sehr froh, dass ab Montag die Wiederaufbauhilfe beantragt werden kann. Mit dem Sondervermögen und der jetzt vorliegenden Förderrichtlinie haben Privathaushalte, Unternehmen, Landwirtschaftsbetriebe, Winzer und Winzerinnen, Vereine und Kommunen eine Planungsgrundlage“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

„Bei der Erarbeitung der Förderrichtlinien war uns wichtig, einen Aufbau zu fördern, der hochwasserresistent und nachhaltig ist. Er soll den Menschen ermöglichen, in ihrer Heimat zu bleiben und diese wiederaufzubauen. Da wo das nicht möglich ist, soll der Wiederaufbau auf hochwassersicheren Ausweichflächen möglich sein. Ich bin voller Respekt für die Tatkraft der Menschen im Ahrtal, aber auch in Trier-Ehrang und den anderen Gebieten, die von der Flut im Juli schwer betroffen wurden. Sie haben Schutt beseitigt, ihre Häuser entkernt, wo möglich auch schon Schäden beseitigt. Sehr viel wurde schon geschafft“, betonte die Ministerpräsidentin.

„Tausende Menschen in den betroffenen Gebieten haben durch die Flutkatastrophe massive Schäden zu beklagen, nicht wenige haben alles verloren. Wir unterstützen die Geschädigten beim Wiederaufbau mit umfassenden finanziellen Hilfen. Die Unterstützung für Privathaushalte reicht von einer Pauschale für Schäden am eigenen Hausrat bis hin zur Förderung des Wiederaufbaus zerstörter Gebäude. Damit die Betroffenen möglichst schnell Geld erhalten, setzen wir auf ein elektronisches, einfaches Antragsverfahren. Auch Abschlagszahlungen sind möglich, wenn zum Beispiel noch Erlaubnisse und Genehmigungen nachgereicht werden müssen. Es ist unsere oberste Priorität, den Betroffenen jetzt einfach, unbürokratisch und dabei sicher die dringend notwendige finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Mein Dank gilt an dieser Stelle auch der Solidarität der Länder und des Bundes, die gemeinsam den nationalen Aufbaufonds finanzieren“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen zu den Hilfen für Privathaushalte.

Klimaschutzministerin Anne Spiegel erklärte: „Die starke Zerstörung der Infrastrukturen der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in den Hochwassergebieten der Ahr und Eifel erfordern einen schnellen, aber auch nachhaltigen Wiederaufbau. Es ist sehr wichtig, dass wir den Kommunen mit den Mitteln des Aufbaufonds die erforderliche Planungssicherheit geben können. Wir werden die Maßnahmenträger durch intensive Beratung und durch ein effizientes Förderverfahren bestmöglich unterstützen.“ Ministerin Spiegel betonte den Geist der Zusammenarbeit: „Der nachhaltige und klimaangepasste Wiederaufbau der Daseinsvorsorge, die erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen wie auch die Beseitigung der Schäden an unseren Gewässern sind gewaltige Aufgaben, die nur gemeinsam bewältigt werden können. Mein ausdrücklicher Dank gilt dem unermüdlichen Einsatz der Handelnden und aller Helfenden vor Ort.“

„Die schreckliche Hochwasserkatastrophe an der Ahr hat die wirtschaftliche Grundlage vieler Unternehmer, Handwerksbetriebe, Winzer und Landwirte schwer getroffen und teilweise sogar völlig zerstört. Die Wiederaufbauhilfen sind ein entscheidender Schritt auf dem Weg zurück ins Wirtschaftsleben. Durch die enge Zusammenarbeit mit den Wirtschaftskammern, dem DLR Mosel, der Investitions- und Strukturbank und den Kreisverwaltungen, die die betroffenen Betriebe im Antragsverfahren eng begleiten und fachkundig beraten werden, garantieren wir praxisnahe Abläufe“, so Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt. Sie bedankte sich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit. „Im engen Dialog arbeiten wir daran, das Verfahren möglichst einfach und schlank, aber dennoch sicher zu gestalten – und fortlaufend zu optimieren. Ich begrüße, dass wir dabei auch Abschlagszahlungen auf Reparaturkosten auszahlen können. Wir setzen uns darüber hinaus weiterhin für einen direkten Gesprächsdraht zwischen Bund und Europäischer Union ein, um die notwendigen Rahmen und förderrechtlichen Spielräume zu erweitern“, so Ministerin Schmitt.

„Vom Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur, darunter Rathäuser, Gemeindehallen, Feuerwehrhäuser und -fahrzeuge, Schulen, Kindergärten, Spielplätze und Straßen, profitieren alle. Deshalb sorgt das Land für eine umfassende Unterstützung der Kommunen. Sie erhalten nicht nur eine Förderung von bis zu 100 Prozent der Wiederaufbaukosten für die öffentliche Infrastruktur, sondern die teilweise selbst schwer getroffenen Gemeindeverwaltungen sollen auch durch zusätzliches Personal unterstützt werden“, sagte Innenminister Roger Lewentz. „Auch private Träger sozialer Infrastruktur, insbesondere gemeinnützige Vereine, erhalten einen umfassenden Zuschuss, teils in Höhe von bis zu 100 Prozent der Wiederaufbaukosten. Damit sorgen wir dafür, dass das öffentliche Leben zügig wieder funktioniert“, so Minister Lewentz.

Beim Wiederaufbau im Ahrtal steht der Schutz der Bevölkerung an erster Stelle. Bei der Zukunftskonferenz am 30. September wird die Landesregierung darüber informieren, wie sich die neue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes an der Ahr aufgrund der Erkenntnisse aus dem Hochwasser vom Juli in den einzelnen Orten darstellt und auf die Möglichkeit der Wiedererrichtung von zerstörten Bauwerken auswirkt. In Bürgerkonferenzen sollen dann detaillierte Fragen in den einzelnen Ortsgemeinden besprochen werden können. „Die Bürgerinnen und Bürger vor Ort, die Gemeinden, Verbandsgemeinden, der Landkreis und die Landesregierung schaffen damit die Planungsgrundlage für eine dem Klimawandel angepasste Infrastruktur sowie eine hochwasserangepasste Dorf- und Stadtgestaltung. Das ist ein wichtiger Meilenstein für ein Ahrtal mit Zukunft“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer, Finanzministerin Doris Ahnen, Klimaschutzministerin Anne Spiegel, Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt und Innenminister Roger Lewentz.

Auf der Website www.wiederaufbau.rlp.de finden Betroffene Informationen zur Wiederaufbauhilfe, Antworten auf die häufigsten Fragen und sie gelangen ab Antragsstart über diese Website auch zu den Formularen.


1. Aufbauhilfen für Privathaushalte

Antragstellung:

· Anträge von Privathaushalten können vom 27. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über das digitale Self Service Portal (SSP) der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) gestellt werden. Der Link zum Online-Förderportal sowie weitere Informationen sind ab Montag auf den Seiten www.isb.rlp.de/unwetterhilfen zu finden.

· Die ISB hat für die Antragstellung von montags bis freitags in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr und samstags und sonntags und feiertags in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr ein Servicetelefon eingerichtet. 06131/6172-1444 und 06131/6172-1500, für Schäden am Hausrat: 06131/6172-1900. Bei Fragen finden Sie zudem ein Kontaktformular auf der Website (https://isb.rlp.de/service/beratung/kontakt-aufbauhilfe.html).

· Online-Anträge können Betroffene auch an den Computern der Infopoints ausfüllen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, auf die Beratung und Unterstützung der dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzugreifen.

Förderung

· Die Zuwendung erfolgt als Billigkeitsleistung in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinahmen, die unmittelbar durch das Schadensereignis eingetreten sind, können Einkommenseinbußen geltend gemacht werden.

· Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Pauschale gewährt, die sich an den im Haushalt zum Schadensereignis gemeldeten Personen und dem Anteil des Hausrates, der betroffen ist, bemisst. Ein Ein-Personen-Haushalt erhält 13.000 Euro, Mehrpersonenhalte erhalten eine gestaffelt höhere Pauschale (13.000 Euro für die erste Person, 8.500 Euro für die zweite Person, für jede weitere dort gemeldete Person 3.500 Euro).

· Zuwendungsfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens u.a.:

§ die Kosten zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind

§ sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadensereignis zerstörte Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck,

§ die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,

§ die Kosten für die Erstellung bestimmter Gutachten und für Planungsunterlagen,

§ die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen,

§ in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind.

2. Aufbauhilfen für gewerbliche Unternehmen

Antragstellung

· Unternehmen und Freiberufler können ab dem 27. September bei durch die Flut entstandenen Schäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis zu sechs Monaten kompensiert.

· Darüber hinaus können die Kosten für die Gutachtenerstellung sowie in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden. Erstattet werden im Regelfall 80 Prozent der Kosten, in Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 Prozent erfolgen.

Zum Verfahren:

· Betriebe können sich an die örtlich zuständige IHK oder HWK wenden, welche zur Antragsstellung beraten und Identitätsnachweise erstellen, die für eine Antragstellung notwendig sind. Unternehmen und Freiberufler, die keiner Kammer angehören, können sich an die IHK Koblenz bzw. Trier wenden. Ansprechpartner finden Sie hier https://mwvlw.rlp.de/de/presse/detail/news/News/detail/schmitt-erstinfos-zu-wiederaufbauhilfen-fuer-betriebe-und-landwirte/ sowie auf den Homepages der Kammern und der ISB.

Das Antragsverfahren gestaltet sich wie folgt

· Identitätsnachweis durch die IHK oder HWK: Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, muss sichergestellt werden, dass Ihr Unternehmen auch tatsächlich existiert. Diesen Nachweis erhalten Sie von den IHK und HWK. Mitglieder einer IHK oder HWK wenden sich bitte an ihre jeweilige Kammer. Nicht-Kammermitglieder wenden sich bitte an die IHK Koblenz oder die IHK Trier. Das Dokument finden Sie auf den Seiten der ISB

· Bescheinigung der örtlichen Gemeinde, dass eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens durch die Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 beschädigt wurde oder aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht erreichbar war.

· Gutachten, in denen die Schadenshöhe festgestellt wird. Bei der Antragsstellung ist nicht das komplette Gutachten einzureichen, sondern eine vom Gutachter bzw. Gutachterin auszufüllende Bescheinigung. Diese finden Sie auf den Seiten der ISB.

· Anträge können bei der ISB über ein Portal online gestellt werden www.isb.rlp.de/unwetterhilfen

3. Aufbauhilfen für Landwirtschaft, Weinbau

· Die Hochwasserhilfen dienen dazu, Schäden an Flächen einschließlich Aufwuchs einschließlich Schadensbeseitigung auszugleichen sowie für Schäden und Verluste an Betriebsgebäuden, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Einrichtungen, Vorräten und Tierbeständen die Kosten der Reparatur und Wiederherstellung zu fördern oder den eingetretenen Verlust des Marktwertes auszugleichen.

· Hilfen betragen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. entstandenen Schäden, in Härtefällen bis zu 100 Prozent.

· Anträge zur Förderung von Kosten für an Betriebsgebäuden, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Einrichtungen etc. entstandene Schäden können ab 27. September 2021 über das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel gestellt werden.

· Die Antragsformulare sind beim DLR Mosel, Görresstr. 10,54470 Bernkastel-Kues zu erhalten oder auf der Homepage des DLR Mosel gemeinsam mit einem Merkblatt und einer Liste mit den häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ) zu finden: https://www.dlr.rlp.de/Foerderung/Foerderprogramme/Fluthilfe

· Anträge zur Unterstützung bei Flächenschäden nehmen die örtlichen Kreisverwaltungen entgegen. Die Antragsformulare, ein Merkblatt und eine Liste mit den häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ) sind auf der Homepage der jeweiligen Kreisverwaltung eingestellt.

4. Aufbauhilfen für Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur beim Wiederaufbau wasser- und abfallwirtschaftlicher Anlagen, Gewässer und Hochwasserschutz

· In diesem Bereich richten sich die Hochwasserhilfen an wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen, wie insbesondere Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Abfallentsorgungsanlagen, an Anlagen zum Schutz vor Hochwasser sowie an die Wiederherstellung von Gewässern.

· Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden in der Regel komplett, also zu 100 Prozent, bezuschusst.

· Anträge können ab Anfang Oktober online unter https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/8300/ eingereicht werden und müssen bis spätestens 30. Juni 2023 vorliegen.

5. Aufbauhilfen für die Forstwirtschaft

· Gefördert werden durch die Naturkatastrophe verursachte Schäden, wie beispielsweise der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude, Maschinen, Anlagen und Geräte, Schäden an forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur, Schäden an Forstkulturen sowie Aufwuchsschäden an forstwirtschaftlichen Nutzflächen.

· Der Zuschuss kann bis zu 80 Prozent des Schadens, in begründeten Härtefällen und bei Maßnahmen öffentlicher Träger bis zu max. 100 Prozent des Schadens betragen.

· Anträge können ab Anfang Oktober bei den Kreisverwaltungen oder dem DLR eingereicht werden und müssen bis spätestens 30. Juni 2023 vorliegen.

6. Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur

Antragsstellung

· Zuständige Bewilligungsbehörde für die Kommunen und sonstigen Träger öffentlicher Infrastruktur ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

· Die Kommunen erstellen eine Übersicht der erforderlichen Maßnahmen für ihr jeweiliges Gebiet und melden diese an den jeweiligen Landkreis. Die Landkreise prüfen und priorisieren diese und fügen die Übersichten der Kommunen mit ihren eigenen Maßnahmen zu einem Maßnahmenplan zusammen. Diesen melden sie dem Innenministerium, das das Schadensbudget für jeden Landkreis festlegt.

· Auf der Grundlage des Maßnahmenplans werden die aufgeführten Einzelmaßnahmen beantragt und bewilligt. Für jede Einzelmaßnahme stellen die Maßnahmenträger einen Antrag bei der ADD.

· Wichtige und dringliche Maßnahmen können jedoch auch im Vorgriff auf den Maßnahmenplan zeitnah bewilligt werden.

· Für bestimmte Infrastrukturen (Krankenhäuser, wasser- und abfallwirtschaftliche Anlagen, Gewässerbau und Hochwasserschutz sowie Telekommunikationsinfrastruktur) ist ein fachgesondertes Verfahren angedacht mit Antragsstellung beim MWG, MKUEM bzw. MASTD.

Verfahren

· Auf eine baufachliche Prüfung wird in der Regel verzichtet. Bei der Förderung von kommunalen Hochbaumaßnahmen wird sie auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt und in einer geringeren Tiefe als üblich durchgeführt. Dabei richtet sich der Umfang der Prüfung nach der Zuwendungssumme.

· Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden vereinfacht durchgeführt und nur dann, wenn verschiedene Alternativen ernsthaft in Betracht kommen.

· Wiederaufbaumaßnahmen von Gemeinden wurden von der Kommunalaufsicht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium pauschal aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt, sodass es keiner kommunalaufsichtlichen Stellungnahme im einzelnen Förderverfahren bedarf.

Förderung

· Bei der öffentlichen Infrastruktur orientiert sich der Zuschuss an den Kosten der Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Sache.

· Gemeinden können für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur Hilfen in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. Für bestimmte Infrastrukturen, wie im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von Telekommunikationsnetzen sowie bei gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur kann die Förderquote auch bei privaten Trägern bis zu 100 Prozent betragen.

· Bei den anderen Förderberechtigten mit Infrastrukturen in nichtkommunaler Trägerschaft erfolgt ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent.

· Kommunales Eigentum kann bis zu 100 Prozent gefördert werden und das vom ersten Euro an. Es gibt also für die Kommunen generell keine Bagatellregelung.

· Weiterhin gefördert werden:

§ Beschädigte Feuerwehrhäuser und Feuerwehrfahrzeuge

§ Ausgaben für Aufräum-, Abriss- und Entsorgungsarbeiten

§ Dringend erforderliche temporäre Maßnahmen

§ Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung

§ Kosten für begleitende Maßnahmen, zum Beispiel Beratung und Wissensvermittlung (Quelle Staatskanzlei Mainz)