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Trier / Koblenz / Saarbrücken (ots)

Cannabis zum Eigenkonsum - was ist erlaubt und was nicht? Gibt es Freimengen? Wie verhält es sich mit der Einfuhr von Cannabis?

Mit dem seit 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) gingen verschiedene Neuregelungen einher. Im Folgenden informieren die Bundespolizei und das Hauptzollamt über den Umgang mit Cannabis in der Öffentlichkeit und beim grenzüberschreitenden Verkehr:

- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz
von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres
Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet
erlaubt.
- Eine Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis, auch zum
Eigenkonsum, bleibt auch weiterhin verboten und ist strafbewehrt
(Geld- oder Freiheitsstrafe). Es gibt keine Freimengen.
Ausnahmen gibt es nur bei Reisen mit Cannabisarzneimitteln. Hier gilt:

- Es ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die vor
Antritt der Reise von einer amtlichen Stelle (z. B.
Landesgesundheitsbehörde) beglaubigt werden muss.
- Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 30 Tage und ist für jedes
Medikament gesondert auszustellen.
- Die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder
Transitlandes in Bezug auf die Mitnahme von Cannabis sind zu
berücksichtigen. (Polizei Trier)