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In dem Ermittlungsverfahren gegen vier Verantwortliche von sechs am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen im August 2025 abgeschlossen und bei dem zuständigen Amtsgericht Mainz beantragt, gegen drei Angeschuldigte einen Strafbefehl zu erlassen. Die drei Strafbefehle sind zwischenzeitlich rechtskräftig.

Den drei Verurteilten wird darin zur Last gelegt, aufgrund gemeinsamen Tatplans ihre Vermögensbetreuungspflichten gegenüber einer der am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften in der Zeit von Ende 2017 bis zu den Insolvenzanträgen im Oktober 2021 verletzt, der Gesellschaft Vermögensschäden zugefügt und dadurch den Tatbestand der Untreue gem. § 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht zu haben.

Den Verurteilten wird insbesondere zur Last gelegt, an diese Gesellschaft gerichtete Eingangsrechnungen akzeptiert, verbucht und in zwei Fällen auch bezahlt zu haben, obwohl ihnen bekannt war, dass den Rechnungen keine Leistungen der Rechnungsaussteller zugrunde lagen. Der wirtschaftliche Schaden der Gesellschaft beläuft sich in diesem Tatkomplex auf 73.000,- EUR.

In den Strafbefehlen ist darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, dass die Verurteilten unter Verstoß gegen die ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht die konkret gegebene Möglichkeit nicht nutzten, die Betriebsausgaben der Gesellschaft beim Einkauf von Dienstleistungen um 108.000,- EUR zu reduzieren.

Zwei der drei Verurteilten wurde darüber hinaus zur Last gelegt, dass sie Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung, die der von ihnen vertretenen Gesellschaft zugestanden hätten, entnahmen. Diese beiden Verurteilten gingen zudem zulasten der von ihnen vertretenen Gesellschaft Mietverbindlichkeiten ein, obwohl das gemietete Objekt nicht benötigt wurde. Die Vorteile aus diesen pflichtwidrigen Handlungen in Höhe von 294.000,- EUR (Parkraumbewirtschaftung) und 322.000,- EUR (Mietobjekt) verwendeten sie für andere am Flughafen Hahn tätige Gesellschaften und teilweise auch für eigene Zwecke.

Soweit die Vergehen der Untreue sich auf das Betriebsergebnis der geschädigten Gesellschaft im Jahr 2018 ausgewirkt haben, erstreckte sich die Verurteilung auch auf das Vergehen des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) zum Nachteil des Landes Rheinland-Pfalz. Denn aufgrund der aufwandswirksamen Verbuchung fiktiver Betriebsausgaben und der Anmietung eines nicht benötigten Mietobjekts wurde eine vom Land Rheinland-Pfalz bewilligte und an das Betriebsergebnis geknüpfte Subvention teilweise zu Unrecht beantragt und ausbezahlt. Das Land Rheinland-Pfalz erlitt durch den Subventionsbetrug einen Schaden in Höhe von 186.000,- EUR, wobei zwei Verurteilten die gesamte Schadenssumme zur Last gelegt wird, einem Verurteilten eine Schadenssumme von 123.000,- EUR.

Einer der Verantwortlichen ist darüber hinaus in dem rechtskräftigen Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 Insolvenzordnung verurteilt worden, weil er den Insolvenzantrag über das Vermögen einer der am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften nicht umgehend nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft im Juni 2021, sondern erst im Oktober 2021 stellte. Dieser Verurteilte verwirklichte auch den Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB, weil er die beiden letzten Jahresabschlüsse der insolventen Gesellschaft nicht fertigstellte.

Über die Höhe der beantragten Strafen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine nähere Auskunft erteilt werden. Auf die rechtlichen Hinweise am Ende dieser Pressemitteilung wird verwiesen. Zugunsten der Verurteilten war neben ihren fehlenden Vorstrafen vor allem zu berücksichtigen, dass es den Anweisungen der Mehrheitsgesellschafterin an die Führungskräfte der fraglichen Gesellschaft entsprach, die Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft zu verletzen und deren Betriebsergebnis künstlich zu reduzieren.

Ein weiterer Beschuldigter ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen verdächtig, den Insolvenzantrag über das Vermögen von drei am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften nicht umgehend nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften, sondern erst im Oktober 2021 gestellt zu haben. Diese drei Gesellschaften sollen seit Juni 2021, August 2021 und September 2021 zahlungsunfähig gewesen sein. Dies begründet gegen ihn den Verdacht der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Absatz 4 Insolvenzordnung. Schließlich soll dieser Beschuldigte auch den Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB in zehn Fällen verwirklicht haben, weil er jeweils die beiden letzten Jahresabschlüsse von fünf am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften nicht fertigstellte. Das Ermittlungsverfahren gegen diesen vierten Beschuldigten ist im November 2025 gem. § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Der Beschuldigte muss innerhalb einer ihm gesetzten Zahlungsfrist eine Geldauflage erbringen.

Schließlich ergab sich im Verlauf der Ermittlungen nicht nur gegen die vier bislang erwähnten Führungskräfte ein Anfangsverdacht strafbaren Handelns. Das Ermittlungsverfahren richtete sich zwischenzeitlich auch gegen einen weiteren Verantwortlichen der am Flughafen Hahn zwischen 2017 und 2021 tätigen Gesellschaften und zwei geschäftliche Partner. Gegen diese drei Beschuldigten wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, in zwei Fällen mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO. Gegen einen Beschuldigten erfolgte die endgültige Verfahrenseinstellung gem. § 153a Abs. 1 StPO, nachdem er eine Geldauflage entrichtet hatte und diese Zahlung geeignet war, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. (Staatsanwaltschaft Koblenz)