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Die Anschlussweiche, über die die stillgelegte Brexbachtalbahn an die rechtsrheinische Hauptstrecke der DB Netz AG angebunden werden kann, bleibt vorerst bestehen. Die DB Netz AG verpflichtete sich in einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich, von der ihr erteilten Genehmigung zum Rückbau der Weiche vorerst keinen Gebrauch zu machen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Eifelbahnverkehrsgesellschaft zur Rücknahme ihrer gegen die Genehmigung erhobenen Klage und zum Nachweis einer gesicherten Finanzierung ihres Vorhabens zur Reaktivierung der Brexbachtalbahn bis Mitte 2018.

Die Klägerin, ein privates Eisenbahnunternehmen, hatte gegen eine Plangenehmigung zum Rückbau einer Weiche geklagt, die das Eisenbahnbundesamt der beigeladenen DB Netz AG auf deren Antrag erteilt hat. Die Weiche dient dem Anschluss der Eisenbahnstrecke Engers – Siershahn, der sog. Brexbachtalbahn, an das von der Beigeladenen betriebene öffentliche Eisenbahnnetz. Der Betrieb auf der Brexbachtalbahn wurde jedoch bereits durch Stilllegungsverfügungen des Eisenbahnbundesamtes aus den Jahren 1999 und 2004 dauerhaft eingestellt; das Anschlussgleis wurde auf 160 m Länge zurückgebaut und dort ein Verkehrskreisel errichtet; außerdem besteht eine Lärmschutzwand, die die Anschlussstrecke quert.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, der Rückbau der Weiche stehe einer Reaktivierung der Brexbachtalbahn entgegen; sie plane, die Gesamtstrecke dauerhaft zu betreiben und dort Personenverkehrsleistungen im Stundentakt anzubieten, wofür es im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung eine politische Absichtserklärung gebe und Fördermittel im Haushalt eingestellt seien. Durch die Plangenehmigung würden ihre Rechte auf Anschluss der Strecke und auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland – als Träger des Eisenbahnbundesamtes – und die beigeladene DB Netz AG hielten der Klage entgegen, die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Brexbachtalbahn und damit auch nicht auf Erhaltung der Anschlussweiche, für deren Betrieb kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr bestehe. Ihre Belange seien gerecht abgewogen worden, insbesondere habe man ihr seit 2009 mehrfach die Gelegenheit gegeben, die Realisierungschancen für eine Wiederinbetriebnahme der Brexbachtalbahn nachzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich: Die Klägerin nimmt ihre Klage zurück und die DB Netz AG verpflichtet sich, von der erteilten Genehmigung zum Rückbau der Weiche unter bestimmten Bedingungen keinen Gebrauch zu machen. Zu diesen Bedingungen gehört, dass die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 einen Nachweis über die Finanzierung ihres Vorhabens zur Reaktivierung der Brexbachtalbahn vorzulegen hat.