Für den „Schiedsamtsbezirk Limburg I (Limburg, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen)“ und den „Schiedsamtsbezirk Limburg II – Limburg (Ahlbach)“ werden jeweils die stellvertretende Schiedsperson und für den „Schiedsamtsbezirk Limburg V (Linter)“ eine Schiedsperson gesucht.
Interessierte Personen, die in Limburg wohnen und sich zur Wahl stellen wollen, werden gebeten, sich bis zum 1.September 2022 an den Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn zu wenden. Postanschrift: Hauptverwaltungsabteilung, Über der Lahn 1, 65549 Limburg a. d. Lahn, per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und durch das Amtsgericht bestätigt. Die Eignungsvoraussetzungen für das Amt ergeben sich aus § 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes.
Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde. Die Aufgabe des Schiedsamtes ist die außergerichtliche Streitschlichtung, dies übernehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner, heißt es in einer Informationsbroschüre des Hessischen Justizministeriums. Das Amt der Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist danach eine seit über 180 Jahren bestehende und funktionierende Institution, die sich bewährt hat. Die Schiedspersonen sollten nach ihrer Persönlichkeit zur Streitschlichtung besonders befähigt sein. Sie arbeiten streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre – oft auch zu Hause. Es gelingt dadurch häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen und gemeinsam einen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können, heißt es dazu in der Broschüre.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen eines gerichtlichen Verfahrens niedrig. Sie liegen zwischen 20 Euro und 50 Euro nebst im Einzelfall verursachter Auslagen. Auch bei vielen „kleinen“ Strafsachen muss die geschädigte Person heute erst einmal zum Schiedsamt gehen, bevor sie Privatklage vor dem Strafgericht gegen den „Beschuldigten“ erheben kann. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Klage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Ist dies nicht der Fall, verweist die Staatsanwaltschaft die Bürgerin oder den Bürger, welcher Strafanzeige erstattet hat, auf den Privatklageweg. Die betroffene Person muss sich dann selbst mit ihrer Klage an das Straf-gericht wenden, wenn sie die Täterin oder den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie in einigen Fällen aber nur, wenn sie zuvor versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu einigen. Schlichtungsstelle ist auch hier wiederum das Schiedsamt. Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Anders als beim Gericht werden die Betroffenen schon nach wenigen Tagen zur Verhandlung beim Schiedsamt geladen. Wie die Erfahrung zeigt, wird dabei fast die Hälfte der Fälle gütlich durch rechtsverbindliche Vereinbarung beigelegt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist einfacher als oft angenommen, so das Ministerium. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der die Namen und die Anschriften der beteiligten Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann bei der Schiedsperson schriftlich oder mündlich eingereicht werden.
Das Schiedsamt setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Beide Parteien haben die Gelegenheit, sich auszusprechen. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil, so das Ministerium: Da die Schiedsfrauen und Schiedsmänner in ihrem Amtsbezirk leben und wohnen, kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben oft bessere und praxisnähere Vorschläge für seine Beilegung als die Richterin oder der Richter dies mit prozessualen Mitteln leisten könnte. Sind die beteiligten Parteien sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Ein weiterer Vorteil ist die kurze Verfahrenszeit gegenüber den meisten Prozessen.
Bei Interesse an einem der nun zu besetzenden Positionen ist ein Personalbogen (einschließlich der Eignungsvoraussetzungen) auszufüllen. Ihn und weitere Informationen zum Schiedsamt finden sich auf limburg.de unter Rathaus & Leben à Bekanntmachungen à Wahl von Schiedspersonen oder unter https://www.limburg.de/Rathaus-Leben/Bekanntmachungen/ . Die Unterlagen können auch über die Hauptverwaltungsabteilung der Limburger Stadtverwaltung, Über der Lahn 1, 65549 Limburg a. d. Lahn, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! angefordert werden. (Quelle Stadt Limburg)