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Anlässlich des bevorstehenden Opferfestes der Muslime, beginnend ab Freitag, dem 31.07.2020, kommt es alljährlich zu Anfragen und Hinweisen aus der Bevölkerung wegen Schlachtungen oder auffälligen Tierverbringungen von Schafen und Rindern.

Entgegen der landläufig oft verbreiteten Meinung, das Schächten – Blutentzug ohne Betäubung – sei jedermann aus religiösen Gründen erlaubt, gilt nach wie vor § 4a Tierschutzgesetz und eine Ausnahmegenehmigung für diese tierschutzwidrige Art des Schlachtens ist im Kreis Altenkirchen nicht erteilt.

Anstelle des Schächtens gibt es tierschutzkonforme Alternativen, die von sehr vielen Mitbürgern muslimischen Glaubens, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert werden. Bei der elektrischen Betäubung und bei der Bolzenschussbetäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet. Da das Herz weiter schlägt, ist die vollständige Ausblutung der Schlachttiere nicht im Geringsten beeinträchtigt, was oft als Argument für das Schächten angeführt wird.

Ab dem 1. Oktober 2020 müssen alle Registrierkassen und elektronischen Kassensysteme bei Händlern und Dienstleistern mit einer „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein. Rheinland-Pfalz hat nun – wie auch Nordrhein-Westfalen und Hessen – eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 beschlossen. Voraussetzung: Die TSE ist bei einem Kassenfachhändler bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt und/oder der Einbau wurde verbindlich in Auftrag gegeben. (Quelle IHK Koblenz)